Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Fahrzeugeigentümer dessen Ersthagelschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet aber nicht repariert wurde, beim zweiten Schaden die neue Beschädigung genau vortragen muss. Die Schadensberechnung kann ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Vielmehr müsse der Kläger konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien. Der Anspruch des Klägers umfasse nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig seien. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen, so das Gericht.
AG München, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 271 C 10327/10