Mit Urteil vom 15.05.2009 – Az. 10 U 1018/08 – hat das OLG Koblenz entschieden, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich keine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle seines Hausdachs trifft, solange er keine konkreten „Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Dach seines Anwesens nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden könnte“. In dem Unterlassen der Kontrolle liegt daher im Ergebnis keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefahrerhöhung. Auch eine Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG a.F. scheidet daher aus.
Anm. Eine Kontrollpflicht ergibt sich allerdings regelmäßig aus den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vertragsbedingungen. Hiernach hat der Versicherungsnehmer versicherte Sachen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Im entschiedenen Fall hatte die Versicherung den Vertrag wegen der fehlenden Kontrollen allerdings nicht gekündigt, weshalb sie sich nicht auf die vorgenannte Regelung aus dem Versicherungsvertrag berufen konnte.