Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Fällen nur dann zu ersetzen sind, wenn der Gläubiger geschäftlich unerfahren ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. In dem zu entscheidenden Fall hat eine Versicherungsnehmerin durch ihren Rechtanwalt ihren Versicherer gemahnt, der zum Fälligkeitstermin die Überweisung aus einer Rentenversicherung nicht getätigt hat. Der Versicherer zahlte anschließend sofort die vereinbarte Summe, verweigerte aber die Übernahme der Rechtsanwaltskosten.
Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Die bloße Nichtzahlung am Fälligkeitstag lasse nicht darauf schließen, dass die Versicherung sich ihrer Zahlungspflicht entziehen wollte und die Zahlung böswillig unterblieben sei. Ein einfacher Telefonanruf hätte Klarheit darüber gebracht, weshalb sich die Auszahlung verzögere. Die Kosten sind daher nicht zu erstatten.
AG München, Urteil vom 15.07.2011, Az.: 133 C 7736/11