Das OLG Köln hat in einem Berufungsverfahren vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, Folgendes entschieden: Inhaber eines Internetzugangs können auch dann zur Zahlung von Abmahnkosten herangezogen werden, wenn ihnen persönlich das Bereitstellen von Musikstücken zum Download nicht nachgewiesen werden kann.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie ihren Kontrollpflichten – hier gegenüber den Kindern – nicht nachgekommen sind. Wie diese Kontrollpflichten auszusehen haben, hängt vom Einzelfall ab. Sind die Kinder aufgrund ihres Alters (hier 10 und 13 Jahre) in der Lage Filesharing zu betreiben, so reicht eine einfache Ermahnung nicht aus. Und zwar auch dann nicht, wenn den Eltern keine Anhaltspunkte für illegales Filesharing durch die Kinder vorliegen. Die Eltern haben in einem solchen Fall Maßnahmen wie die Einrichtung einer Firewall oder reglementierter Benutzerkonten zu treffen.