Wenn Sie die ganze Wohnung oder nur einzelne Räume untervermieten wollen, sollten Sie vorher unbedingt den Vermieter um Erlaubnis bitten. Sonst droht Ärger. Jetzt hat das Amtsgericht München entschieden, dass eine fristlose Kündigung nicht unwirksam ist, wenn ein Mieter die Wohnung unerlaubt untervermietet und auf Anfrage des Vermieters dies noch leugnet.
Indem dieser (Der Mieter) die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam, so das Gericht.
AG München, Urteil vom 25.04.2013 Az.: 423 C 29146/12
Anmerkung des Verfassers: Die Untervermietung ist grundsätzlich nicht verboten. Der Vermieter muss der Untervermietung zustimmen, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht. Dies können beispielsweise gesunkenes Einkommen oder sonstige finanzielle Schwierigkeiten sein. Auch der Auszug eines Kindes aus der Wohnung kann das berechtigte Interesse entstehen lassen. Der Vermieter darf allerdings trotz des berechtigten Interesses die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt oder bei Überbelegung der Wohnung. Auch sonstige Gründe, die Untervermietung für den Vermieter unzumutbar machen, können eine Verweigerung rechtfertigen.