Dieser Artikel beschäftigt sich mit einer sehr grundlegenden und bedeutenden Enscheidung des EuGH. Es ging um die Frage, wie weit der kaufrechtliche Nacherfüllungsanspruch reicht. Ein solcher steht einem Käufer grundsätzlich dann zu, wenn die Kaufsache einen Mangel aufweist und die Gewährleistungsfrist (i.d.R. 2 Jahre) noch nicht abgelaufen ist. Jedenfalls vom Nacherfüllungsanspruch umfasst ist die Reparatur der Kaufsache bzw. eine Ersatzlieferung. Dies alleine dürfte viele Käufer jedoch nicht zufrieden stellen. Schließlich musste der Käufer oftmals einen großen Aufwand betreiben, um die Kaufsache einzubauen. Diesbezüglich sei z.B. auf Fließen, Dachziegel oder die in dem Urteil streitgegenständliche Waschmaschine verwiesen. In allen drei Fällen sind Kosten mit dem Neueinbau bzw. dem Ausbau verbunden. Da der bereits erfolgte Einbau der mangelhaften Kaufsache vollkommen für die Katz war, dürfte wohl kaum ein Käufer daran interessiert sein auch noch diese Kosten selbst zu tragen.
Dies muss der Käufer auch nicht, entschied der EuGH (EuGH, Urteil vom 16.06.2011 – C-65/09; C-87/09) und setzte sich damit in Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung des BGH: Bestehe ein Nacherfüllungsanspruch, so dürfe dieser nicht mit einem zusätzlichen Aufwand für den Käufer verbunden sein. Die Nacherfüllung müsse für den Käufer vollkommen kostenfrei erfolgen. Die führe dazu, dass der Verkäufer den alten Kaufgegenstand ausbauen und den neuen einbauen müsse bzw. zumindest die Kosten hierfür zu tragen habe.
Zu beachten ist jedoch, dass sich die Entscheidung des EuGH auf einen Verbraucher bezog, der bei einem Unternehmer kaufte. Ob ein Kaufvertrag zwischen Verbrauchern oder mit einem Unternehmer als Käufer genauso zu behandeln ist, bleibt unklar.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung sich nicht explizit mit der Frage beschäftigt hat, wer die zusätzlich anfallenden Anlieferungskosten zu tragen hat. Es deutet allerdings viel darauf hin, dass diese ebenfalls vom Verkäufer zu tragen sind.