Einer Bank steht bei der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes.
Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke kann nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank geschlossen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung verlangt vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen besteht kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der Bank, so der BGH.
Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 21. Dezember 2010 Az.: XI ZR 52/08