Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat entscheiden, dass die Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen, die Kosten nicht steuerlich geltend machen können. Die Aufwendungen sind weder als außergewöhnliche Belastungen noch als Werbungskosten absetzbar. Die Fahrtkosten sind Ausgaben für den Unterhalt der Angehörigen und schon dem Grund nach nicht außergewöhnlich, so das Gericht.
FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 22.06.2011 Az.: 2 K 1885/10