Die Verbrauchswerte eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfen verwendet werden, wenn der Vermieter nachweist, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind.

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kommt es allein darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist, so der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs.

BGH, Urteil vom 17. November 2010  Az.: VIII ZR 112/10