Der BGH hat entschieden (Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 176/09): Macht der Bauherr Schadensersatz wegen bestehender Baumängel geltend, so kann er die auf die Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) nur dann verlangen, wenn er die Mängel tatsächlich bereits beseitigt hat. Beseitigt der Bauherr den Mangel nicht, so erhält er keinen Umsatzsteuer. Zuvor hatte der BGH die gegenteilige Ansicht vertreten. Von der neuen Rechtsprechung betroffen sind sämtliche Werkverträge.
Anmerkung: Es ist allerdings nicht so, dass der Bauherr nunmehr genötigt ist, die Umsatzsteuer aufgrund der Tatsache, dass er die Mängel zunächst beseitigen muss, vorzustrecken. Stattdessen kann der Bauherr gemäß § 637 Abs.3 BGB einen Vorschuss, der auch die Umsatzsteuer umfasst, verlangen.