...auch für Nichtjuristen

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Gebrauchtwagen-Garantiegeber darf nicht die Wartungswerkstatt vorschreiben

Inspektion auch in der freien WerkstattDiese Entscheidung wird vielen Garantiegebern der Gebrauchtwagenversicherungen nicht gefallen. Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die (kostenpflichtige) Garantie für Gebrauchtfahrzeuge nicht an einer Verpflichtung zur Wartung ausschließlich in Vertragswerkstätten gekoppelt werden darf. Was ist passiert? Der Kläger kaufte bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen. Er erhielt von dem Verkäufer eine Garantie, die an die Bedingung geknüpft war, dass der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten ausschließlich in einer vom Hersteller zugelassenen Werkstatt vornehmen lässt. Der Käufer ließ die fällige Inspektion doch in einer freien Werkstatt durchführen. Wenige Wochen nach der Inspektion blieb das Fahrzeug aufgrund eines Defekts der Ölpumpe liegen.

Nicht angepasste Altklauseln in Versicherungsverträgen sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die alten Versicherungsvertragsklauseln, die nicht an das neue Versicherungsrecht (ab 2008) angepasst wurden, unwirksam sind, wenn sie nach neuem Recht den Versicherten gegenüber den neuen Rechtslage schlechter stellen. An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam. Die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten könne nicht geschlossen werden. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalte kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. Aus Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterbliebenen Vertragsanpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte. Mithin sei die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen. Da es sich bei Art. 1 EGVVG um eine Spezialregelung zur allgemeinen Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB handele, könne die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Schließung der Vertragslücke herangezogen werden, so der BGH.

BGH, Urteil von 12. 10.2011, Az.: IV ZR 199/10

Zweimal Hagelschäden am Auto – Was wird von dem Versicherer ersetzt?

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Fahrzeugeigentümer dessen Ersthagelschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet aber nicht repariert wurde, beim zweiten Schaden die neue Beschädigung genau vortragen muss.   Die Schadensberechnung kann ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Vielmehr müsse der Kläger konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien. Der Anspruch des Klägers umfasse nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig seien. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 271 C 10327/10

Selbstbeteiligungs-Ausschluss bei Mietwagen

Viele Reisende buchen sich für einen Mietwagen, um auch ohne den eigenen Wagen mobil und unabhängig zu sein. Viele Autoverleihe bieten hierfür auch geeignete Wagen und Tarife an. Allerdings ist eine weitere wichtige Frage an dieser Stelle noch offen: wie sieht es mit der Mietwagen-Versicherung aus, für den Fall, dass doch noch ein Schaden entstehen sollte?

Hier liegt der Fall natürlich bei jedem Anbieter anders. Doch neben der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung sind sehr viele andere Dinge nicht mit abgedeckt. Hier muss jeder selbst entscheiden, wie viel Geld man bezahlen und wie man versichert sein möchte. Diebstahl und Vandalismus sind so die einen Sachen, während aber eigentlich jede Versicherung für den Schadensfall eine Selbstbeteiligung voraussetzt. Und die wird schon bei dem berühmten Kratzer, selbst verschuldet oder nicht, eingefordert. In welcher Höhe diese liegt, kommt wieder auf den Vertrag an, beläuft sich aber meist auf eine Summe zwischen 500€ und 2000€; sollte hier der Schadensfall eintreten, wird dies für die meisten eine höhere finanzielle Belastung bedeuten. Allerdings rät auch der ADAC dazu, die Selbstbeteiligung von vornherein auszuschließen, um diesem Problem nicht gegenüberstehen zu müssen.

Einer Studie von Halo Insurance zufolge verlangen die herkömmlichen Mietwagen-Anbieter allerdings einen sehr hohen Preis, um die Eigenbeteiligung auszuschließen. So kommt die Studie zu dem Schluss, dass bei einem Mietwagen mit Selbstbeteiligungs-Ausschluss durchschnittlich 63% der Kosten für die Versicherung aufgewendet werden müssen. Dementsprechend kommt man dann an dem Punkt an, wo man zwar einen günstigen Wagen gefunden hat, aber dann bei der Versicherung dazu bezahlen muss. Allerdings gibt es auch mittlerweile Anbieter im Internet, bei denen separat eine Mietwagen-Versicherung abgeschlossen werden kann und wo es sich lohnt zu vergleichen. Generell ist es empfehlenswert, dies schon vor der Reise zu klären, da man so die deutschen Konditionen und den Vertrag in deutscher Sprache erhält.

 

Gastbeitrag von Eva Henrich

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