Diese Entscheidung wird vielen Garantiegebern der Gebrauchtwagenversicherungen nicht gefallen. Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die (kostenpflichtige) Garantie für Gebrauchtfahrzeuge nicht an einer Verpflichtung zur Wartung ausschließlich in Vertragswerkstätten gekoppelt werden darf. Was ist passiert? Der Kläger kaufte bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen. Er erhielt von dem Verkäufer eine Garantie, die an die Bedingung geknüpft war, dass der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten ausschließlich in einer vom Hersteller zugelassenen Werkstatt vornehmen lässt. Der Käufer ließ die fällige Inspektion doch in einer freien Werkstatt durchführen. Wenige Wochen nach der Inspektion blieb das Fahrzeug aufgrund eines Defekts der Ölpumpe liegen.
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Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die alten Versicherungsvertragsklauseln, die nicht an das neue Versicherungsrecht (ab 2008) angepasst wurden, unwirksam sind, wenn sie nach neuem Recht den Versicherten gegenüber den neuen Rechtslage schlechter stellen. An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam. Die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten könne nicht geschlossen werden. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalte kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. Aus Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterbliebenen Vertragsanpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte. Mithin sei die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen. Da es sich bei Art. 1 EGVVG um eine Spezialregelung zur allgemeinen Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB handele, könne die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Schließung der Vertragslücke herangezogen werden, so der BGH.
BGH, Urteil von 12. 10.2011, Az.: IV ZR 199/10