Der BGH hat entschieden, dass eine einseitige Anpassung der Miete durch den Vermieter zum Zwecke der Kostendeckung bei öffentlich gefördertem Wohnraum zulässig ist, soweit sich herausstellt, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist (Urteil vom 24.3.2010, VIII ZR 177/09).
Erläuternd ist hinzuzufügen, dass die Miete bei öffentlich gefördertem Wohnraum an Prinzip der Kostendeckung auszurichten ist. Das bedeutet, dass diese die Höhe der wohnungsbedingten Aufwendungen (z.B. Unterhalts- und Finanzierungskosten) nicht übersteigen darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die öffentlichen Fördergelder den Mietern zu Gute kommen. Auf der anderen Seite, soll die Vermietung aber auch nicht zu einem Verlustgeschäft werden. Deshalb gilt folgendes:
Stellt sich im Verlaufe des Mietverhältnisses heraus, dass eine Schönheitsreparaturenklausel unwirksam ist, so kann der Vermieter die hieraus resultierenden höheren Kosten im Unterschied zu frei finanziertem Wohnraum bei öffentlich gefördertem Wohnraum auf den Mieter abwälzen.
Anmerkung: Der Fall des frei finanzierten Wohnraums ist anders zu behandeln. Hier ist der Vermieter nicht berechtigt bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel einen Aufschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen(Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07 = BGHZ 177, 186).