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Schlagwort: Verbraucher

Muss man einen defekten Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen oder kann man Abholung verlangen?

Herr Huber war glücklich und ist es nun nicht mehr. Vor einer Woche hat er im Lotto gewonnen und sich den ein oder anderen Traum erfüllt. Unter anderem kaufte er sich einen niegelnagelneuen Porsch 911, einen Flachbildfernseher und eine riesige Couchgarnitur. Alles war vom Feinsten. Aber dies schützt einen nicht vor folgendem einfachen Grundsatz: Wer viel besitzt, dem geht auch mehr kaputt. Und so kam es dann, dass der Porsche nicht ansprang, der Flachbildfernseher scheinbar in jedem Programm nur neblige Landschaften zeigte und das Leder der Couchgarnitur abblätterte wie das Laub einer herbstlichen Buche. Herr Huber dachte sich: „Der ganze Reichtum bereitet mir nur Ärger. Jetzt muss ich den ganzen Schrott zurückbringen. Aber wie soll ich die Couch in den Porsche bekommen. Und wie soll ich dann mit dem Porsche zur Händler kommen… schließlich springt er nicht mehr an.“.

Zum Glück gibt es diesen Artikel. Er soll so gut dies zur Zeit möglich ist, Menschen wie Herrn Huber und andere Verbraucher über ihre Rechte aufzuklären. Zunächst sei Herrn Huber der Artikel Gerade gekauft und schon kaputt: Was tun? (Teil 1) ans Herz gelegt. In ihm erfährt er, in welchen Fällen er einen Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer hat. Erst wenn ein solcher besteht, stellt sich folgende Frage: Muss der Käufer den Kaufgegenstand zum Zwecke der Nacherfüllung (also insbesondere der Reparatur) selbst zum Verkäufer transportieren oder kann er von diesem eine Abholung verlangen?

Diese Frage lässt sich ausgehend von der neuesten Rechtsprechung des BGH nicht pauschal beantworten (BGH, Urt. v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10). Man muss zwischen verschiedenen Einzelfällen unterscheiden:

  1. Haben die Parteien beim Abschluss des Kaufvertrags eine Vereinbarung über den Ort der Nacherfüllung getroffen, dann ist diese in der Regel maßgeblich. Wurde also als Ort der Nacherfüllung der Wohnort des Käufers festgelegt, so muss der Verkäufer Porsche, Flachbildfernseher bzw. Couch beim Käufer abholen (und umgekehrt).
  2. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so sind die näheren Umstände und die Natur des Kaufvertrags maßgeblich. Entscheidend ist dabei insbesondere, was die allgemeinen Gepflogenheiten besagen und was dem Verbraucher zumutbar ist. Mit anderen Worten: Man darf sich hier bis zu einem gewissen Grad auf seinen gesunden Sachverstand als Verbraucher verlassen. So leuchtet es wohl jedem ein, dass man einen Händler wohl kaum zu sich in die Wohnung zitieren kann, um den kaputten Fernseher abzuholen. Anders sieht dies unter Umständen bei der riesigen Couchgarnitur und dem nicht mehr fahrtüchtigen Porsche aus. Könnte der Porsche allerdings noch fahren, so müssten man ihn wohl zum Händler bringen. Diese Einzelfälle wurden jedoch bisher weitestgehend nicht durch die Rechtsprechung geklärt. Insoweit besteht ein gewisses Risiko.
  3. Von der Pflicht des Transports zu untescheiden, ist die Kostentragungspflicht. Ist der Verbraucher verpflichtet, den Kaufgegenstand zum Verkäufer zu bringen, so kann er hiermit eventuell verbundenen Kosten von diesem erstattet verlangen.

Noch einmal sei es gesagt: Es ist Vorsicht geboten und gegebenenfalls vorzugsweise ein Anwalt aufzusuchen. Bringt man nämlich den Kaufgegenstand zum Verkäufer, obwohl man nicht hierzu verpflichtet ist, so kann man zumindest nach aktueller BGH-Rechtsprechung die hierzu aufgewendeten Transportkosten nicht vom Verkäufer erstattet verlangen. Verlangt man umgekehrt unrechtmäßiger Weise den Transport vom Verkäufer, so geht eine gegebenenfalls im Anschluss erhobene Klage oder ein Rücktritt bzw. eine Minderung ins Leere.

Es ist auch in anderer Hinsicht Vorsicht geboten. Die aktuelle Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs könnte nämlich die zitierte Entscheidung des BGH bereits jetzt faktisch über den Haufen geworfen haben. Im Ergebnis könnte dies durchaus darauf hinauslaufen, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand in jedem Fall abholen muss. Eine weitere Klärung wird die zukünftige Rechtsprechung liefern. Wir werden Sie selbstverständlich diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Gerade gekauft und schon kaputt: Was tun? (Teil 2)

In Teil 1 wurde geklärt, in welchen Fällen aus einem Defekt beim gerade erst gekauften Handy, Laptop oder Auto Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer erwachsen können. Aber wie verfährt man mit dem kaputten Handy denn nun? Idealerweise wird man sich – das Handy im Gepäck – zum Handyhändler begeben. Diesen wird man – das Handy in der Hand – erwartungsfroh anblicken… und zunächst einmal schweigen. „Was wollen Sie?“ wird der Handyhändler fragen. „Das Handy funktioniert nicht!“, antwortet man. „Ach, und was genau sollte mich das angehen?“, wird daraufhin manch ein renitenter Handyhändler fragen. Spätestens jetzt steht man als Kunde auf verlorenem Posten… es sei denn, man hat auch Teil 2 gelesen.

Was man verlangen kann und in aller Regel zunächst einmal verlangen muss, ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer. Man muss diesem die Möglichkeit geben, die Scharte auszuwetzen, die er durch die Lieferung einer mangelbehafteten Kaufsache hinterlassen hat. Denn jeder hat eine zweite Chance verdient. Und wir sind ja nicht so: Der Händler bekäme sogar noch eine dritte Chance. Versucht er nämlich den Mangel zu beheben und gelingt ihm dies nicht, so muss man ihm erneut die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Erst hiernach kann man weitere Schritte einleiten.

Bei der Nacherfüllung hat der Käufer übrigens die Wahl zwischen einer Reparatur und einer Neulieferung. Nur wenn eine der beiden Arten der Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, kann er diese zu Gunsten der anderen ablehnen.

Der erste Schritt dürfte damit klar sein: Man verlangt vom Verkäufer eine Reparatur oder eine Neulieferung. Was aber, wenn der Verkäufer sowohl Reparatur als auch Neulieferung kategorisch ablehnt (idealerweise hat man einen Zeugen dabei, der dies später bestätigen kann)? In diesem Fall kann man sich in aller Regel glücklich schätzen. Es eröffnen sich dem gut beratenen Kunden nämlich eine Vielzahl von neuen Möglichkeiten. Diese werden im Folgenden aufgezählt:

  1. Man könnte die Sache auf sich beruhen lassen. Diese Variante ist kaum zu empfehlen. Zum einen begibt man sich nämlich seiner Rechte als Verbraucher und Käufer. Zum anderen wird sich der Verkäufer die Hände reiben. Er darf sich in seinen fragwürdigen Geschäftspraktiken bestätigt fühlen und wird diese auch beim nächsten Kunden anwenden. Also: Auch wenn sie den Konflikt scheuen, seien Sie Idealist und kämpfen Sie für die Rechte der Verbraucher.
  2. Empfehlenswerter ist es da schon, auf Reparatur oder Nachlieferung zu bestehen. Sollten diese dem Verkäufer nämlich zumutbar sein, so ist er zur Vornahme verpflichtet. Notfalls müssen Sie Ihren Anspruch jedoch vor Gericht einklagen, sollte der Verkäufer stur bleiben.
  3. Sie haben stattdessen auch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Hierzu sagen Sie dem Verkäufer Folgendes: „Hiermit mindere ich den Kaufpreis um x Euro.“ Haben Sie den Kaufgegenstand noch nicht bezahlt, dann zahlen Sie nunmehr einfach entsprechend weniger. Wenn Sie bereits bezahlt haben, können Sie den Minderungsbetrag zurückfordern. Weigert sich der Verkäufer in diesem Fall, müssen Sie allerdings vor Gericht ziehen. Eine gewichtiger Nachteil der Minderung liegt darin, dass es dem Verbraucher oftmals schwer fallen dürfte, den richtigen Minderungsbetrag zu bestimmen. Er setzt sich deshalb mit der Minderung oftmals der Gefahr aus, seinerseits vom Verkäufer verklagt zu werden.
  4. Die Gefahr, sich beim Minderungsbetrag zu verschätzen, besteht bei einem Rücktritt nicht. Mit diesem löst man sich gänzlich vom Kaufvertrag. Man gibt den Kaufgegenstand gegebenenfalls zuzüglich einer Gebühr für die bereits erfolgte Nutzungsdauer zurück und bekommt dafür seinen Kaufpreis erstattet. Will man zurücktreten, ist es unerlässlich, dies dem Verkäufer unter Hinzuziehung von Zeugen mitzuteilen. Stellt der Verkäufer sich quer, bleibt einem auch bei dieser Variante nur der Gang zum Anwalt bzw. zum Gericht (zumindest wenn man den Kaufpreis schon gezahlt hat).
  5. Zu guter Letzt bleibt noch die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen. Dies ist zusammen mit einem Rücktritt möglich. Schadensersatz zu verlangen macht, wie der Name schon sagt, jedoch nur dann Sinn, wenn man auch einen Schaden erlitten hat. Ein solcher liegt zum Beispiel dann vor, wenn man sich das Handy (Auto, Laptop, etc.) ersatzweise bei einem anderen Händler kaufen musste und es dort teurer war. In diesem Fall kann man grundsätzlich die Differenz der beiden Preise ersetzt verlangen. Gleiches gilt für die Mietkosten, wenn man ersatzweise und kurzfristig ein Handy (Auto, etc.) mieten musste. Weigert sich der Händler, den Schadensersatz zu zahlen, so ist man auch in dieser Variante gezwungen ggf. unter Hinzuziehung eines Anwalts zu prozessieren.

(Hinweis: Nr.3-4 gelten außerdem für den Fall, dass der Verkäufer zweimalig den Versuch einer Nachbesserung erfolglos unternommen hat. Sie gelten auch dann, wenn für den Verkäufer eine Nachbesserung unmöglich ist oder er eine solche wegen Unzumutbarkeit rechtmäßigerweise abgelehnt hat).

Wichtig ist, dass all die geschilderten rechtlichen Gegebenheiten auch Ausnahmen kennen und nicht abschließend sind. Der Artikel soll nur grob und in etwa die Rechte des Käufers widergeben. Sollte es tatsächlich zu einem Rechtsstreit kommen, ist es in aller Regel unumgänglich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Sollte Ihnen tatsächlich einn Anspruch zustehen und sollten Sie diesen beim Verkäufer angemahnt haben, so bestehen gute Chancen die Ersattung der Rechtsanwaltkosten vom Verkäufer verlangen zu können.

 

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