Was ist eigentlich Urlaub? Dumme Frage? Vielleicht nur auf den ersten Blick. Urlaub bedeutet Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung der Vergütung. Urlaub hat also nicht nur mit Erholung, sondern auch mit Geld zu tun. Das sieht man auch an einigen Begriffen zum Urlaub, die mit „Geld“ oder mit „Entgelt“ zu tun haben. Die Ähnlichkeit dieser Begriffe kann ganz schön verwirrend sein. Daher sollten Sie diese Grundbegriffe auseinanderhalten können, um sich im Urlaubsrecht zurecht zu finden. Andernfalls riskieren Sie, dass Sie das Grundkonzept nicht verstehen und somit vielleicht in Anlehnung an die bekannte Redewendung nur einzelne Bäume sehen, aber nicht den ganzen Wald.
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Millionen Deutsche reisen Jahr für Jahr durch die Welt. Insbesondere Kreuzfahrten liegen in den letzten Jahren besonders hoch im Kurs. So auch bei einem Ehepaar aus München, welches im Juni 2012 eine zweiwöchige Nordland-Kreuzfahrt auf einem Schiff in einer Backboardkabine für knapp 7000 Euro unternahm. Der Reiseveranstalter beschrieb in der Routenbeschreibung, an welchen Tagen welche Anlegestelle angelaufen wird und wann genau sich das Schiff aus See befinden wird. Die in dem Reiseprospekt enthaltene Skizze enthielt den zeichnerischen Hinweis, dass die Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen geplant sei. Als die Reise dann durchgeführt wurde, entscheid sich der Kapitän doch für eine andere Route, so dass die geplante Inselgruppe nicht umrundet wurde und die Passagiere die Inselgruppe von ihrer Kabine aus nicht sehen konnten.
Der beklagte Arbeitgeber kündigte dem seit 2006 krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Kläger ordentlich. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Kündigung schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Kläger bekam eine Abfindung in Höhe von 11.500 €. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein.
Kurze Zeit später verlangte der Arbeitnehmer zusätzliche 10.656,72 Euro als Vergütung der Urlaubsansprüche der Jahre 2006-2008. Im Ergebnis ohne Erfolg. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten, so das Bundesarbeitsgericht.
BAG, Entscheidung vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11