...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Unwirksamkeit

Zur Anhörungspflicht bei ungültiger Betriebsratswahl

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat vor der Kündigung auch dann anzuhören war, wenn die Betriebsratswahl nachträglich für unwirksam erklärt wird.  Die Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten wurde und nach dem Zugang der Kündigung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, die Wahl aber nicht von Anfang an nichtig war, so das Gericht.

BAG, Urteil vom 09.06.2011 Az.: 6 AZR 132/10

Paketübergabe an den Nachbarn: Klausel zulässig?

In der vorliegenden Entscheidung setzte sich das OLG Köln mit der Wirksamkeit einer Klausel im Vertrag mit einem Paketdienst auseinander (Urteil des OLG Köln vom 02.03.2011, Az.: 6 U 165/10). Diese Klausel sah die Möglichkeit einer ersatzweisen Zustellung an Nachbarn vor, sollte eine Zustellung an den Empfänger nicht möglich sein. Nicht in den Vertrag aufgenommen wurde jedoch eine Verpflichtung des Boten, den Empfänger von der Ersatzzustellung an den Nachbarn zu unterrichten. Genau durch diesen Umstand, also alleine weil diese Regelung  fehlt, wird laut OLG Köln der Vertragspartner des Paketdienstes unangemessen benachteiligt. Dies führt dazu, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.

Welche Folgen dieses Urteil für den Verbraucher hat, bleibt abzuwarten. Alleine durch die Unwirksamkeit der Klausel ist nämlich noch nichts gewonnen. Es ist jedoch anzunehmen, dass Schadensersatzklagen gegen den Paketdienst für den Fall der Beschädigung oder des Verschwindens des Pakets beim Nachbarn und der Unwirksamkeit der angesprochenen Klausel nunmehr in erhöhtem Maße Aussicht auf Erfolg haben.

Schönheitsreparaturen nur durch Fachfirma: Kann der Vermieter sowas verlangen?

Kann eine Schönheitsreparaturenklausel in einem Wohnraummietvertrag auch so verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung durchführen darf, so ist diese unwirksam. Eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, sei es in Eigenleistung oder durch Beauftragung eines Fachunternehmens, besteht dann nicht mehr, da die Klausel im Ganzen unwirksam ist (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09). Der Mieter ist somit fein raus, wenn im Mietvertrag eine Formulierung wie „der Mieter hat die Schönheitsreparaturen ausführen ZU LASSEN.“ steht.

Anmerkung: Auf Schönheitsreparaturenklauseln in Mietverträgen sollte ohnehin ein besonders Augenmerk gelegt werden, da diese in vielen Fällen auch aus anderen Gründen unwirksam sind und viele Mieter die Schönheitsreparaturen dennoch vornehmen.

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