Ein Hartz4–Empfänger hat einen Anspruch, dass die Kosten des Umgangsrechts von dem Grundsicherungsträger auch für Fahren in die USA übernommen werden.
Das Landesozialgericht Rheinland Pfalz verpflichtete den Träger der Grundsicherung vorläufig auf Übernahme der Reise- und Unterkunftskosten in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssten die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde, so das Gericht.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2010, Az.: L 1 SO 133/10 B ER