Das Landessozialgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass ein an Diabetes mellitus Typ 1 Erkrankter keinen Anspruch auf Anerkennung von GdB (Grad der Behinderung) über 40 % hat. Ein GdB von 50 sei für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich sei, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden müsse. Außerdem müssten die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein, so das LSG Mainz.
LSG Mainz, Urteil vom 25.07.2011, Az.: L 4 SB 182/10