Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nur die Studenten, die BAFÖG bekommen, von der Gebührenpflicht befreit werden können. Die Befreiung ist nicht möglich, wenn sich der Student durch einen Bildungskredit finanziert. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht in seiner geltenden Fassung anders als das frühere Recht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunkteilnehmer nur über ein geringes Einkommen verfügt. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird. Die Rundfunkanstalt soll dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden, so das Gericht.
BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 Az.: 6 C 34.10