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Schlagwort: Strom

Jobcenter muss bei Schuldentilgung helfen

Jobcenter muss die Schulden beim Strom- und Gaslieferanten zahlenDas Jobcenter hat dem Kläger -einem „Hartz-4-Empfänger“- Abschläge für die Zahlung von Energiekosten überwiesen. Dieser hat die Zahlungen nur teilweise an die Energielieferanten weitergeleitet. Dadurch hatten sich Schulden in Höhe von rund 3000 € angehäuft. Nachdem der Energielieferant die Versorgung eingestellt hat, bat der Kläger beim Jobcenter um eine Darlehensgewährung zwecks Ausgleich der Verbindlichkeiten.

Zunächst jedoch ohne Erfolg. Der arbeitslose Mann zog vor Gericht und bekam in zweiter Instanz Recht. Das Landessozialgericht NRW verpflichtete das Jobcenter zur Gewährung des Darlehens. Der Leistungsberechtigte, der zunächst alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen muss, bevor der Staat als Ausfallbürge der Energieversorger eintreten muss, hatte sich vergeblich um eine vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken bemüht; die Beschaffung eines Privatdarlehns scheiterte. Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung mit Mietschulden vergleichbar beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II indiziert. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, entspricht dies drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II. Das Jobcenter muss daher erstmal zahlen.

LSG NRW, Beschluss von 13.05.2013, Az.: L 2 AS 313/13 B ER

Energiepreisänderung nur per Brief wirksam

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Preisänderung durch einen Energieanbieter, die dem Kunden nur per Email mitgeteilt wird, nicht ausreichend sei. Weil Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen könnten, sei die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung nicht als gleichwertig anzusehen, so die Dortmunder Richter.

 LG Dortmund, Urteil vom 14.01.2011 Az.: 25 O 247/11

Verkäufer einer Photovoltaikanlage haftet nicht für Strompreishöhe

Der Atomstrom ist immer weniger beliebt, daher entscheiden sich immer mehr Hauseigentümer für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach. Die Verkäufer werben mit niedrigen Preisen und guter Rendite für die Einspeisung. Doch aufgepasst: Nach einem Urteil des OLG Saarbrücken haftet der Verkäufer einer Photovoltaikanlage nicht, wenn er dem Käufer eine falsche Strompreisvergütung ausrechnet und wies damit die Zahlungsklage eines Hauseigentümers ab. Eine Haftung komme nur für Mängel an der Anlage in Frage. Diese funktioniere jedoch anstandslos, so dass es für die Forderung des Klägers keine Rechtsgrundlage gebe, so das Gericht.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2011 Az.: 1 U 31/10

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