...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Strafrecht

Mit Mundschutz ins Stadion: Keine gute Idee!

§ 17a Abs.1 VersG verbietet das Mitführen von Schutzwaffen bei einer Versammlung unter freiem Himmel. So weit so gut… die Frage ist nur: Was ist eine Schutzwaffe? Etwas Licht ins Dunkel dürfte eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bringen. Dieses musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Fussballfan einen Mundschutz mit ins Stadion nahm.

Auf den ersten Blick sagt einem das gesunde Rechtsempfinden, dass das Mitführen eines derartigen Schutzgegenstandes, der keinesfalls dazu geeignet ist andere zu verletzen, wohl kaum verwerflich sein kann. Denn schließlich kann man es niemandem verübeln, dass er sich selbst zu schützen versucht. Dabei wird jedoch ein gewichtiger Umstand übersehen: Menschen, die derartige Gegenstände mit ins Station nehmen, zeigen damit, dass sie gerade auf Krawall aus sind. Sie wappnen sich für einen derartigen Fall. Der Mundschutz nimmt dabei unter den Schutzgegenständen eine besondere Rolle ein. Durch ihn schützt man sich in der Regel vor Faustschlägen. Führt man ihn mit sich, zeigt man die Bereitschaft an, aktiv an einer Schlägerei teilzunehmen. Aus diesem Grund ist das Mitnehmen eines Mundschutzes ins Fussballstadion verboten.

Gleiches gilt übrigens auch für alle anderen Versammlungen unter freiem Himmel.

(OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11. 4. 2011 – 2 Ss 36/11)

Hausverlosung im Internet ist Betrug

Auf seiner Internetseite bot der Angeklagte eine ihm gehörende Doppelhaushälfte zur Verlosung an. Um an der Verlosung teilzunehmen, sollten die Mitspieler 19 Euro überweisen. Er versicherte dabei, dass es sich um legales Geschicklichkeitsspiel handelt obwohl die zuständige Behörde das Spiel nicht genehmigte. Das „Angebot“ zum Spiel kam bei den Besuchern der Seite gut an, so dass der Angeklagte insgesamt über 400.000 € von fast 18.300 Spielern sammelte. Nach einer Untersagungsverfügung der zuständigen Behörde wurde das Spiel unterbrochen. Der Angeklagte zahlte lediglich 4833 € an die Spieler zurück, den Rest verbrauchte er für sich. Die Vorinstanz, das Landgericht München I verurteilte ihn wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels und des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der Bundesgerichtshof ließ zwar den Vorwurf des unerlaubten Glücksspiels fallen, bestätigte aber die Verurteilung wegen Betruges in 18.294 Fällen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 Az.: 1 StR 529/10

Anmerkung des Verfassers:
Diese Verurteilung ist keine Selbstverständlichkeit, denn in anderen Ländern wie z.B. in Österreich oder in Spanien werden solchen Verlosungen öfters veranstaltet und sind dort nicht strafbewehrt.

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