§ 17a Abs.1 VersG verbietet das Mitführen von Schutzwaffen bei einer Versammlung unter freiem Himmel. So weit so gut… die Frage ist nur: Was ist eine Schutzwaffe? Etwas Licht ins Dunkel dürfte eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bringen. Dieses musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Fussballfan einen Mundschutz mit ins Stadion nahm.
Auf den ersten Blick sagt einem das gesunde Rechtsempfinden, dass das Mitführen eines derartigen Schutzgegenstandes, der keinesfalls dazu geeignet ist andere zu verletzen, wohl kaum verwerflich sein kann. Denn schließlich kann man es niemandem verübeln, dass er sich selbst zu schützen versucht. Dabei wird jedoch ein gewichtiger Umstand übersehen: Menschen, die derartige Gegenstände mit ins Station nehmen, zeigen damit, dass sie gerade auf Krawall aus sind. Sie wappnen sich für einen derartigen Fall. Der Mundschutz nimmt dabei unter den Schutzgegenständen eine besondere Rolle ein. Durch ihn schützt man sich in der Regel vor Faustschlägen. Führt man ihn mit sich, zeigt man die Bereitschaft an, aktiv an einer Schlägerei teilzunehmen. Aus diesem Grund ist das Mitnehmen eines Mundschutzes ins Fussballstadion verboten.
Gleiches gilt übrigens auch für alle anderen Versammlungen unter freiem Himmel.
(OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11. 4. 2011 – 2 Ss 36/11)