Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter einen Mobilfunkanschluss erst dann sperren darf, wenn der Kunde mindestens mit 75 Euro im Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen stehe dem Mobilfunkanbieter danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen stehe, so die Richter.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 Az.: III ZR 35/10