Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 haben behinderte Menschen, die Beispielweise in einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt der Eltern wohnen, lediglich einen Anspruch auf 80 % des regulären Sozialhilfesatzes (Regelbedarfsstufe 3). Diese Regelung empfanden viele als Unrecht. Nun hat das Bundessozialgericht entschieden. Diese Regelung ist nicht verfassungskonform.