...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Sicherheitsgewerbe

Arbeitszeitregelung – 150 Stunden im monatlichen Durchschnitt ist ungültig

Das Bundesarbeitgericht hat folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitgebers im Sicherheitsgewerbe für unwirksam erklärt: „Der Arbeitnehmer ist  verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten“. Diese Arbeitszeitregelung ist nicht klar und verständlich, weil ihr nicht zu entnehmen ist, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss, so das Bundesarbeitsgericht.

BAG, Urteil vom 21.06.2011, Az.: 9 AZR 236/10

 

Mindestlohn im Wach- und Sicherheitsgewerbe

Einer Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums zufolge haben alle Beschäftigten im Wach- und Sicherheitsgewerbe ab dem 01.06.2011 einen Anspruch auf einen Mindestlohn. Die Mindestlohnverordnung verpflichtet alle Arbeitgeber zunächst bis zum 31.03.2013 einen Mindestlohn zu zahlen. Die Höhe ist regional unterschiedlich und beträgt zwischen 6,53 € (Rheinland-Pfalz und neue Bundesländer) und 8,60 € (Baden-Württemberg).

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