Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Schülerfahrtkosten in Rheinland-Pfalz nicht übernommen werden müssen, wenn ein Fußweg von drei km zwischen der Wohnung und der Schule lediglich Gefahren im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos birgt.
VG Koblenz, Urteil vom 14.05.2011, Az.: 7 K 1327/10.KO