Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mieter zur Vorbeugung von Schimmelbefall das Badezimmer lüften muss. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass ein dauergekipptes Fenster einem Schimmelbefall nicht vorbeugen kann. Zur Vermeidung von Schimmelbefall müsse mindestens einmal täglich stoßgelüftet werden. Ein Vermieter könne zudem in den kalten Jahreszeiten eine ausreichende Beheizung, tägliches Lüften sowie Abtrocknen von Fliesen und Wänden einer Dusche verlangen, so das Gericht.
AG Köln Urteil vom 26.08.11, Az.: 221 C 341/10