Die Beklagte rief vereinbarungsgemäß ihre Nachbarin an. Bei dem ersten Anruf hatte sie zunächst ein Stöhnen vernommen. Sie rief dann den Vornamen der Nachbarin; diese antwortete nicht. Bei dem zweiten Anruf hob niemand ab… Daraufhin verständigte sie die Feuerwehr, die anrückte. Nachdem der Feuerwehr niemand die Tür öffnete, entschließ sich die Feuerwehr die Tür aufzubrechen. Ergebnis: die Wohnung war leer, die Wohnungstür kaputt.
Den entstandenen Schaden an der Tür, müsse sich die Nachbarin nicht zurechnen lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und sich entschlossen, die Türe aufzubrechen. Der Beklagten sei deshalb nichts vorzuwerfen, so das Landgericht.
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011 Az.: 49 S 106/10