...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Reisevertrag

Nazi-Sketche im Urlaub und Reisepreisminderung

Der Kläger hatte eine Woche Ägypten als Pauschalreise gebucht. In der Reise inbegriffen war eine kleine Bühnenshow am vorletzten Reisetag. Animateure sollten im Rahmen dieser Show die Begrüßungsrituale verschiedener Nationalitäten schauspielerisch durch den Kakao ziehen. Die deutsche Begrüßung wurde wie folgt dargestellt: Zwei Menschen gehen im Stechschritt aneinander vorbei. Dabei heben beide den linken Arm und rufen „Heil!“. Der Kläger fühlte sich durch diese Darstellung ausgegrenzt und verunglimpft und forderte einen Teil des Reisepreises zurück. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (Pressemitteilung des AG München Nr. 30/11 v. 4. 7. 2011). Eine derartige Verunglimpfung störe das Wohlbefinden des Gastes für die Zeit während und nach der Aufführung. Für die letzten beiden Reisetage war deshalb eine Minderung von 20 % des auf die jeweiligen Tage entfallenden Reisepreises vorzunehmen.

Die Wegnahme eines Handtuchs von einer zu dieser Zeit unbenutzen Liege, um diese anderen Besuchern anzubieten, führe hingegen nicht zu einer Reisepreisminderung. Dies sei insbesondere auch dann der Fall, wenn das Handtuch zum Zwecke der Reservierung der Liege zurückgelassen wurde.

Schadensersatz bei Kofferverlust nach Flug

Die folgende Entscheidung des BGH ist im Sinne von all denjenigen, die nach einer grenzüberschreitenden Flugreise ohne Koffer dastehen. Laut BGH (Urteil vom 15. März 2011 – X ZR 99/10) ist das im internationalen Flugverkehr anwendbare Montrealer Übereinkommen derart auszulegen, dass nicht nur demjenigen ein Schadensersatzanspruch zusteht, der den Koffer eingecheckt hat. Daneben haben auch diejenigen Mitreisenden einen Schadensersatzanspruch, die eigene Gegenstände im verlorengegangen Koffer untergebracht haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Haftungshöchstgrenze von jedem Mitreisenden unabhängig voneinander ausgereizt werden kann. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei etwa 1.136 Euro.

Mit anderen Worten kann im Extremfall derjenige der den Koffer eingecheckt hat bei entsprechendem Schaden den Höchstbetrag von 1.136 Euro verlangen. Daneben kann auch seine mitreisende Freundin, die ihren Laptop etc. im Koffer ihres Freundes untergebracht hat, bei entsprechendem Schaden den Höchstbetrag verlangen.

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