Der Mieter ist unauffindbar. Er wird von Verwandten als vermisst gemeldet. Die Mietzahlungen erfolgen folgerichtig auch nicht mehr. In so einer verfahrenen Situation muss man doch nach erfolgter fristloser Kündigung die Wohnung räumen dürfen, dachte sich der Vermieter.
Falsch gedacht, entschied nun der BGH (Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09). Der Vermieter hätte zunächst vor einem Gericht klagen müssen, um einen Räumungstitel zu erwirken. Da er dies nicht tat, ist er nun gegenüber dem Mieter gemäß § 231 BGB schadensersatzpflichtig geworden. Dies könnte im hiesigen Fall sehr teuer werden, da die Möbel teilweise entsorgt und teilweise beschädigt wurden. Die Höhe des Schadens muss nun vom vorinstanzlichen Gericht geschätzt werden.