Müssen Raucher mit Problemen rechnen, wenn sie in eigenen vier Wänden rauchen? Einem Mieter wurde nach 40 Jahren fristlos gekündigt, weil er der Aufforderung der Vermieterin, in der Wohnung weniger zu rauchen, nicht nachkam. Die Kündigung hielt das Amtsgericht angesichts „der veränderten Beurteilung der Gefahren des Passivrauchens“ für berechtigt und lehnte den Antrag des Mieters auf Prozesskostenhilfe ab. Diese Argumentation überzeugte den Mieter nicht.
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts zählt das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der BGH habe diese Rechtsprechung auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen nicht geändert. Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung könne die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden, so das Gericht.
LG Düsseldorf, Beschluss von 08.07.2013, Az. 21 T 65/13