Der BGH hatte einen kniffligen Fall zu entscheiden: Herr Petrow fuhr mit seinem Renault auf den Mercedes von Herrn Schuhmacher auf. Ein hoher Sachschaden entstand. Den würde Herr Petrow tragen müssen. So ging dann Herr Schuhmacher zu einem Gutachter und dieser stellte fest, dass eine Reparatur 3500 Euro kosten würde. Ohne die Reparatur durchführen zu lassen – dies ist grundsätzlich zulässig – lies sich Herr Schuhmacher diese 3500 Euro von Herrn Petrow erstatten. Im Nachhinein entschied er sich jedoch, seinen geliebten Mercedes tatsächlich reparieren zu lassen. „Normalerweise kostet sowas 4000 Euro“, sagt ihm der KfZ-Mechaniker Adrian, „Da Sie aber selbst für Mercedes arbeiten, bekommen sie einen Werksrabatt von 1000 Euro.“ … „Sehr gut“, dachte sich Herr Schuhmacher, „Ohne den Rabatt hätte ich 4000 Euro gezahlt. Also bekomme ich noch 500 Euro von Herrn Petrow.“ Liegt er da richtig?
Dies scheint zunächst nicht allzu abwägig. Schließlich ist es nur schwer einzusehen, warum der Unfallgegner davon profitieren sollte, dass man einen Werksrabatt erhält. Der BGH entschied dennoch anders (Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 ): Durch einen Unfall soll man sich nicht bereichern und zwar unabhängig davon, wer schuld hat. Herr Schuhmacher darf zwar seine zuvor auf Gutachterbasis abgerechneten 3500 Euro behalten. Eine Aufstockung auf 4000 Euro erfolgt jedoch nicht. Wichtig ist aber noch Folgendes: Hätte die Reparatur tatsächlich 4000 Euro gekostet, so hätte Herr Schuhmacher die Differenz von 500 Euro nachträglich noch einfordern können.