Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse eine Privatbehandlung zahlen muss, wenn der Versicherte aufgrund einer unzureichenden Aufklärung durch den Arzt von der Übernahme der Kosten durch den Versicherer ausgegangen ist. In diesem Fall sei es nicht sachgerecht, den Versicherten auf seinen gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsanspruch wegen unwirksamer Vergütungsvereinbarung zu verweisen, den er gegebenenfalls vor dem Zivilgericht geltend machen müsse, so das Gericht.
Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2011, Az.: L 8 KR 313/08