Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass dem Betreiber einer Alarmanlage Kosten eines Polizeieinsatzes bei einem Fehlalarm auferlegt werden können. Es sei nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage für Fehlalarm gebührenrechtlich einstehen müsse. Der Alarm ohne erkennbaren Anlass sei bei technischen Anlagen eine typische Erscheinung. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden, sei nicht gegeben, so das Gericht.
VG Neustadt, Urteil vom 22.08.2011, Az.: 5 K 414/11.NW