...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Pflege

Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom Bundesrat gebilligt

Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist vom Bundesrat gebilligt worden. Das Gesetz soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit schaffen, die Pflege von Angehörigen in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu ermöglichen. Die Familienpflegezeit erfolgt auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Tragende Säule ist dabei die zinslose Refinanzierung des durch den Arbeitgeber aufgestockten Entgelts durch ein Bundesdarlehen.

Keine Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Ein im Ausland lebender Deutscher hat nach Ansicht des LSG Stuttgart keinen Anspruch auf Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner Tochter. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Sozialhilfe. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich sei, so die Stuttgarter Richter.

LSG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2011 Az.: L 2 SO 2138/11 ER-B

 

Gesetz zur Familienpflegezeit wurde eingebracht

2,38 Mio. Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. 1, 6 Mio. davon werden zu Hause von ihren Angehörigen und Pflegediensten betreut. Da nach Angaben des Familienministeriums mehr als 75 % der betroffenen Berufstätigen ihre Angehörigen selbst pflegen wollen, hat die Familienministerin ein Gesetz zur Familienpflegezeit ins Kabinett eingebracht. Nach dem Entwurf des Gesetzes sollen die Berufstätigen über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren können. Die Arbeitnehmer sollen dabei 75% ihres letzten Bruttoeinkommens behalten dürfen. Als Ausgleich müssen sie nach der Pflegezeit Vollzeit arbeiten, dafür aber nur 75 % ihres Einkommens bekommen, bis das Zeitkonto ausgeglichen ist.

Elternzeit – das sind Ihre Rechte

Gastbeitrag von Carina Kneiphoff – B2 Performance GmbH
Kaum ein anderes Rechtsgebiet im Arbeitsrecht löst so viel Unsicherheit aus, wie die Elternzeit. Was sind also genau Ihre Rechte? Nach der Geburt Ihres Kindes bzw. der anschließenden Mutterschutzfrist haben Sie Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit. Auf die Elternzeit der Mutter wird außerdem die Mutterschutzfrist angerechnet. Nehmen Sie die Elternzeit am Stück, endet sie mit dem dritten Geburtstag Ihres Kindes oder Ihrer Kinder. Das dritte Jahr können Sie auf die Zeit bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes übertragen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Ihnen als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, also auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen uns sogar bei geringfügigen Beschäftigungen.

Damit Sie in Elternzeit gehen können, müssen Sie

  • mit dem Kind gemeinsam im eigenen Haushalt leben,
  • es selbst betreuen und erziehen und
  • dem Kind gegenüber personensorgeberechtigt sein.

Gleiches gilt, wenn

  • es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder
  • das Kind zum Zweck der Vollzeit- oder Adoptionspflege aufgenommen wurde oder
  • Sie Enkelkind, Bruder oder Schwester, Neffe oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern aufgenommen haben oder
    es sich um ein leibliches Kind handelt, für das Sie nicht sorgeberechtigt sind – das geht allerdings nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zur Elternzeit.

Der Anspruch auf Elternzeit müssen Sie geltend machen und dabei bestimmte Voraussetzungen einhalten:

Damit Ihr Arbeitgeber sich rechtzeitig auf Ihren Ausfall einstellen kann, müssen Sie die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor deren Antritt bei ihm anmelden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich, beispielsweise

  • zu Beginn einer Adoptionspflege oder
  • bei einer Frühgeburt für die Elternzeit des Vaters.

Wichtig: Nur der schriftliche Antrag ist rechtlich bindend.
Bei verspäteten Anträgen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber die Elternzeit aus diesem Grund nicht verweigern. Der Beginn der Elternzeit verschiebt sich dann ohne nochmalige Anmeldung um den Verspätungszeitraum. Die Elternzeit kann sich dann um diesen Zeitraum verkürzen, wenn Sie die Höchstdauer von drei Jahren beantragt haben.

Achtung: Beantragen Sie nur bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes die Elternzeit, verzichten Sie damit auf die Elternzeit für das 2. Lebensjahr. Wollen Sie die Elternzeit dann noch um den Ihnen ja zustehenden Zeitraum verlängern, geht das nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Ein letzter Tipp: Beantragen Sie die Elternzeit rechtzeitig. Andernfalls fehlen Sie unentschuldigt am Arbeitsplatz und wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, verlieren Sie Ihren Krankenversicherungsschutz!

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