Ab heute gelten auch höhere Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.028,89 Euro (bisher 985,15 €) pro Monat. Dieser Betrag erhöht sich um 387,22 € für die erste Unterhaltspflichtige Person und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Hinweis: Seit einem Jahr besteht für die Schuldner die Möglichkeit die Girokonten in so genannte Pfändungsschutzkonten (P-Konten) umzuwandeln. Der Schuldner erhält automatisch, d.h. ohne ein gerichtliches Verfahren, einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags.