Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank keine Pauschalgebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf, wenn der Darlehnsnehmer seinen Darlehensvertrag vorzeitig kündigt. Die Berechnung des Schadens liege im Interesse der Bank und müsse deshalb nicht von dem Kunden bezahlt werden, so die Frankfurter Richter.
LG Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 324/11