In der vorliegenden Entscheidung setzte sich das OLG Köln mit der Wirksamkeit einer Klausel im Vertrag mit einem Paketdienst auseinander (Urteil des OLG Köln vom 02.03.2011, Az.: 6 U 165/10). Diese Klausel sah die Möglichkeit einer ersatzweisen Zustellung an Nachbarn vor, sollte eine Zustellung an den Empfänger nicht möglich sein. Nicht in den Vertrag aufgenommen wurde jedoch eine Verpflichtung des Boten, den Empfänger von der Ersatzzustellung an den Nachbarn zu unterrichten. Genau durch diesen Umstand, also alleine weil diese Regelung  fehlt, wird laut OLG Köln der Vertragspartner des Paketdienstes unangemessen benachteiligt. Dies führt dazu, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.

Welche Folgen dieses Urteil für den Verbraucher hat, bleibt abzuwarten. Alleine durch die Unwirksamkeit der Klausel ist nämlich noch nichts gewonnen. Es ist jedoch anzunehmen, dass Schadensersatzklagen gegen den Paketdienst für den Fall der Beschädigung oder des Verschwindens des Pakets beim Nachbarn und der Unwirksamkeit der angesprochenen Klausel nunmehr in erhöhtem Maße Aussicht auf Erfolg haben.