Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine theoretische Führerscheinprüfung in Deutschland grundsätzlich nicht in tamilischer Sprache abgelegt werden kann und damit einen Eilantrag einer aus Sri Lanka stammenden Antragstellerin abgelehnt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht ein solches Verfahren nicht (mehr) vor. In anderen Sprachen kann die Prüfung nur abgelegt werden, wenn die Sprache in dem Katalog der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gesondert ausgewiesen ist, so das Gericht.
VG Berlin, Beschluss vom 09.05.2011, Az.: VG 11 L 142.11