Der BGH hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Ebay-Kontos nicht unbedingt für die Erklärungen haftet, die ein anderer unbefugt in seinem Namen abgegeben hat. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn er seine Zugangsdaten nicht sorgfältig verwahrt hat. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss, so der BGH.

Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09