...auch für Nichtjuristen

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Generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung im Mietvertrag unwirksam

Zum Sachverhalt: Der Beklagte, ein Familienvater aus Gelsenkirchen mietete bei der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, für sich und seine Familie eine Wohnung. Zur Familie gehörte auch ein Mischlingshund. Der Mietvertrag enthielt, wie bei der Klägerin üblich, eine Zusatzvereinbarung in der sich der Mieter verpflichtete, keine Katzen und Hunde zu halten. Nach dem Einzug der Familie (mit dem Hund) forderte die Vermieterin den Mieter auf, den Hund binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter kam der Aufforderung nicht nach und wurde verklagt.

Gewerbemietvertrag – Drum prüfe wer sich ewig bindet

Gewerbemietvertrag - Drum prüfe wer sich lange bindetDie rechtlichen Folgen eines Gewerbemietvertrages unterscheiden sich sehr von den Folgen eines Wohnraummietvertrages. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick darüber geben, worauf bei der Abschluss eines Gewerbemietvertrages zu achten ist.

Gute Erfolgsaussichten bezüglich der wirtschaftlichen Umsetzung eigener Geschäftsideen verleiten manchen (Jung-) Unternehmer viel zu schnell üppige und teuere Gewerbeimmobilien anzumieten. Wenn es dann beispielsweise aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage finanziell doch nicht klappt, drohen hohe Mietausgaben die wirtschaftliche Existenz zu vernichten.

Im Gegensatz zu den Wohnraummietverträgen, die recht schnell und unkompliziert seitens des Mieters gekündigt werden können, ist die Kündigung eines Gewerbemietvertrages, der regelmäßig eine feste Mietdauer von bis zu zehn Jahren vorsieht, sehr viel schwieriger. Denn der von dem Gesetzgeber vorgesehene Schutz des Mieters gilt bei einem Gewerbemietvertrag nur sehr eingeschränkt.

Für eine außerordentliche Kündigung des Gewerbemietvertrages muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dazu zählt die schlechte wirtschaftliche Lage oder gar das Insolvenzrisiko des Mieters bei der Aufrechterhaltung des Mietvertrages grundsätzlich nicht. Aber auch wenn der Mietvertrag die Möglichkeit der Stellung eines Nachmieters vorsieht, ist der frühzeitige Ausstieg aus dem Mietvertrag keine Selbstverständlichkeit. Zum einen darf der Vermieter verlangen, dass der neue Mieter mindestens über die gleiche Bonität wie der Vormieter verfügt. Zum anderen wird der neue Mieter selten die Bedingungen akzeptieren, die der Vormieter angenommen hat.

Auch die Möglichkeit der Untervermietung, welcher der Vermieter erst zustimmen muss, gestaltet sich in der Praxis oft als schwierig. Zunächst ist es nicht einfach einen Untervermieter zu finden, der sich mit einem angemessenen Betrag an der Miete beteiligen möchten. Des Weiteren ist auch zu bedenken, dass die „Chemie“ stimmen muss, da man die Mieträume dann künftig teilen muss.

Fazit:

Der potentielle Mieter einer Gewerbeimmobilie sollte nie blind, auch nicht dann, wenn es sich um eine attraktive Lokalität handelt, einen Gewerbemietvertrag unterschreiben, da der aus dem Wohnraummietrecht bekannte Schutz des Mieters bei einem Gewerbemietvertrag nur sehr eingeschränkt gilt. Bei Gewerbemietverträgen hat der Vermieter viel größere Gestaltungsfreiheit, die regelmäßig zum Nachteil des Mieters ausgeübt wird. Bevor man also einen Gewerbemietvertrag unterschreibt, sollte man sich von einem Fachkundigen beraten lassen. Das dafür investierte Geld zahlt sich aus! Denn Mietstreitigkeiten sind bekanntermaßen nicht ganz günstig…Wer daher nach einer passenden Gewerbeimmobilie sucht,  der wird garantiert hier fündig.

Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen übler Nachrede

Eine Mieterin äußerte sich unangemessen über ihren Vermieter wegen eines Streits über die Nutzung des Gartens. Daraufhin wurde sie von ihm abgemahnt. Nachdem sie ihn folglich bei seiner Bank anschwärzte, erfolgte die fristlose Kündigung. Zu Recht, entschied das LG Potsdam. Die Mieterin habe ihren Vermieter grundlos und ohne nähere Gewissheit über dessen Vermögenslage bei seiner Bank in Verruf bringen wollen. Der Anlass – der Streit über den Garten – sei kein nachvollziehbarer Rechtfertigungsgrund, so das Gericht.

LG Potsdam, Az.: 4 S 193/10 Erscheinungsdatum unbekannt

Fensterschmuck: Wie weit darf man als Mieter gehen?

Das LG Chemnitz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter eine von außen sichtbare Kinderpiratenflagge in ein Fenster hing. Dem Landgericht stellte sich die Frage, ob diese Gestaltungsform womöglich gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters verstieß oder ob sie noch vom Gebrauchsrecht des Mieters an der Mietwohnung gedeckt war. Der Vermieter berief sich darauf, dass durch die auffällige Gestaltung des Fensters andere Mietinteressenten abgeschreckt werden könnten. Der Mieter hielt dem entgegen, dass es keinesweg übertrieben und unüblich sei, sein Fenster derart zu gestalten.

Das LG Chemnitz gab dem Mieter Recht (LG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2011). Das Behängen eines Fensters mit einer Kinderpiratenflagge halte sich noch im akzeptablen Bereich. Es gilt aber zu beachten, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Es ist damit nicht gesagt, dass jede Art von Fensterschmuck zulässig ist. Dem Mieter sei deshalb geraten, ein gewisses Maß an Fingerspitzengefühl zu wahren, sollte der Vermieter gegen eine konkrete Fenstergestaltung oder eine anderweitige nach außen hin sichtbare Gestaltung der Mietwohnung vorgehen. Der Vermieter wiederum sollte sehr genau abwägen, bevor er gegen eine Gestaltung gerichtlich vorgeht.

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