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Schlagwort: Mietverhältnis

Werktag oder nicht Werktag… das ist hier die Frage

Ein Vermieter hat seinem Wohnraummieter gekündigt, weil dieser mehrfach die Miete zu spät überwiesen habe, obwohl er bereits abgemahnt wurde. Keine Chance für den Vermieter, entschied nun der BGH (Urteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/09). Die Miete wurde nämlich garnicht zu spät gezahlt. Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete erst am dritten Werktag des Monats im Voraus zu entrichten. Hierbei sind jedoch die Samstag – und dessen war sich der Vermieter offensichtlich nicht bewusst – als Werktage zu behandeln. Liegt also ein ganzes Wochenende innerhalb der drei Tage am Monatsanfang, so hat man als Mieter zwei Tage mehr Zeit, um den rechtzeitigen Eingang der Miete beim Vermieter zu bewerkstelligen.

Der Entscheidung des BGH lag die Überlegung zu Grund, dass ein Mieter noch genug Zeit haben muss, die Miete zu entrichten, auch wenn er als Arbeitnehmer die Miete aus seinem Lohn bestreiten und dieser wie allgemein üblich erst am Letzten des Vormonats ausgezahlt wird. Da die Miete in der Regel überwiesen wird, ist es deshalb besonders wichtig, dass den Mietern drei Bankgeschäftstage – und zu diesen zählt der Samstag nicht – zu Verfügung stehen. Denn innerhalb dieser drei Bankgeschäftstage wird die Miete in der Regel auf das Konto des Vermieters transferiert, worauf es auch ankommt. Insofern ist es nur folgerichtig auch bei der Frist des § 556b Abs. 1 BGB wie auch bei den Bankgeschäftstagen den Samstag nicht zu berücksichtigen.

Eine sehr hellhörige Wohnung rechtfertigt nicht immer eine Mietminderung

Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem sich eine Mieterin durch die deutlich hörbaren Fußtritte in der Wohnung darüber gestört fühlte und deshalb einen Teil der Miete einbehielt. Dies tat sie laut BGH zu Unrecht, da eine Minderung der Miete im konkreten Fall nicht in Frage kam. Für die Entscheidung spielte es keine Rolle, dass der Schallschutz der Wohnung möglicherweise nicht mehr dem heutigen Standart entspricht.  Entscheidender Punkt war stattdessen, dass es sich um eine ältere Wohnung handelt und diese die Schallschutzrichtlinien einhält, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung üblich waren.

(Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09)

Mietanpassung bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturenklausel im sozialen Wohnungsbau

Der BGH hat entschieden, dass eine einseitige Anpassung der Miete durch den Vermieter zum Zwecke der Kostendeckung bei öffentlich gefördertem Wohnraum zulässig ist, soweit sich herausstellt, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist (Urteil vom 24.3.2010, VIII ZR 177/09).

Erläuternd ist hinzuzufügen, dass die Miete bei öffentlich gefördertem Wohnraum an Prinzip der Kostendeckung auszurichten ist. Das bedeutet, dass diese die Höhe der wohnungsbedingten Aufwendungen (z.B. Unterhalts- und Finanzierungskosten) nicht übersteigen darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die öffentlichen Fördergelder den Mietern zu Gute kommen. Auf der anderen Seite, soll die Vermietung aber auch nicht zu einem Verlustgeschäft werden. Deshalb gilt folgendes:

Stellt sich im Verlaufe des Mietverhältnisses heraus, dass eine Schönheitsreparaturenklausel unwirksam ist, so kann der Vermieter die hieraus resultierenden höheren Kosten im Unterschied zu frei finanziertem Wohnraum bei öffentlich gefördertem Wohnraum auf den Mieter abwälzen.

Anmerkung: Der Fall des frei finanzierten Wohnraums ist anders zu behandeln. Hier ist der Vermieter nicht berechtigt bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel einen Aufschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen(Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07 = BGHZ 177, 186).

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