Teilweise machen Renovierungsmaßnahmen des Vermieters auch kostenintensive Folgemaßnahmen des Mieters nötig. Im hiesigen Fall musste der Mieter aufgrund des Einbaus eines neuen Wasserzählers die betreffende Wand in seiner Wohnung neu tapezieren. Die Kosten hierfür sollte ihm sein Vermieter erstatten. Dies tat der Vermieter auch umgehend. Ein Streit entstand jedoch, als der Vermieter aus diesem Grund die bereits wegen des Einbaus des neuen Wasserzähler vorgesehen Mieterhöhung noch einmal aufstockte. Diesen Aufstockungsbetrag wollte der Mieter nicht zahlen. Seiner Ansicht nach war nur die Mieterhöhung aufgrund der vom Vermieter selbst vorgenommenen Modernisierungsmaßnahme (also dem Wasserzählereinbau) rechtens. Dies entspreche dem Wortlaut der Regelung des § 559 BGB.
Der BGH gab in der Folge dem Vermieter recht (Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 173/10). § 559 BGB decke auch diejenigen Modernisierungsmaßnahmen ab, die zwar der Mieter eigenhändig vorgenommen hat, für deren Kosten der Vermieter jedoch aufkommen musste.