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Schlagwort: Mietrecht

Neues Mietrecht – Das ändert sich ab dem 1.5.2013

Mietrechtänderungen - Mai 2013Der Gesetzgeber hat das Mietrecht trotz scharfer Kritik seitens der Mieterverbände reformiert. Die Bundesregierung wollte diesmal die Vermieterseite stärken. Was sich genau seit dem 01. Mai geändert hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

Begrenzung von Mietsteigerungen

Die Vermieter dürfen ab sofort in drei Jahren die Miete maximal um 15 % statt bisher um 20 % erhöhen. Doch aufgepasst: diese Regelung gilt nur dort, wo die Landesregierung Wohnungsnot mit entsprechender Verordnung erklärt.

Nichtzahlung der Kaution

Die Nichtzahlung der Kaution gibt dem Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter kann aber die Räumung durch Zahlung der Kaution verhindern und zwar zwei Monate lang, nachdem ihm die Klage zugestellt wurde.

Modernisierung

Energetische Modernisierung kann der Vermieter künftig einfacher durchsetzen. Die Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter auch zu dulden, wenn die zu erwartende Mieterhöhung für ihn eine „wirtschaftliche Härte“ darstellt.

Mietminderung bei Modernisierung

Künftig darf der Mieter den Mietzins wegen Sanierungsmaßnahmen drei Monate lang nicht mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Beeinträchtigung für den Mieter erheblich ist.

Räumungsklagen

Räumungsklagen werden ab sofort von den Gerichten bevorzugt bearbeitet.

Sicherheitsleistung für Mietforderungen

Der Vermieter darf künftig, wenn er mit einer Räumungsklage gleichzeitig den ausstehenden Mietzins geltend macht,  für zwischenzeitlich fällig werdende Mieten eine Sicherheit verlangen.

Berliner Räumung

Die sehr umstrittene „Berliner Räumung“ wird ausdrücklich gesetzlich zugelassen.

Schnelle Räumung

Gegen Personen, die eine Wohnung bewohnen ohne Partei des Mietvertrages zu sein, kann der Vermieter künftig durch einstweilige Verfügung Räumung erwirken.

Bundestag stärkt Rechte der Vermieter

Denkmalschutz versus Photovoltaik - Denkmalschutz siegt !Der Bundestag hat der Änderung des Mietrechts zugestimmt. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats (was als sehr wahrscheinlich gilt), wird die Nichtzahlung der Kaution die fristlose Kündigung rechtfertigen und zwar dann, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Der Mieter wird jedoch die Kündigung abwenden können, wenn er binnen zwei Monate ab Zustellung der Klage seiner Verpflichtung nachkommt. Eine weitere, wichtige Änderung ist die „Legalisierung“ der sog. Berliner Räumung. Für die Räumung genügt dann die Inbesitznahme der Räume und die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts an den in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters. Dadurch sollen die Vermieter künftig günstiger räumen können. Durch die Änderung des Mietrechts sollen künftig auch die Räumungsklagen vorrangig bearbeitet werden.

Großvermieter kündigt: Wer zahlt für den Anwalt?

Ein Wohnungsmieter geriet mit 2 Monatsmieten in Rückstand. Statt selbst fristlos zu kündigen, schaltete die Vermieterin, ein gewerbliches Unternehmen für Wohnwirtschaft, einen Anwalt ein. Der formulierte das Kündigungsschreiben und übersandte es an den Mieter. Die Vermieterin verlangte daraufhin vom Wohnungsmieter die Begleichung der Anwaltskosten.

Geht nicht, urteilte nun der BGH (Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09). Die geltend gemachten Kosten müssen nämlich zur Durchsetzung der Rechte des Vermieters zweckmäßig und erforderlich gewesen sein. Von einem Großvermieter kann man jedoch in einfach gelagerten Fällen durchaus erwarten, dass er selbst zur Formulierung und Übersendung der Kündigung in der Lage ist und damit keiner anwaltlichen Hilfe bedarf. Die gelte auch dann, wenn der Großvermieter über keine eigene Rechtsabteilung verfügt.

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