Selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent geringer ist als im Mietvertrag angegeben, soll laut BGH bei bestimmten Gestaltungen des Mietvertrags eine Minderung nicht in Frage kommen (Urteil vom 10. November 2010 – VIII ZR 306/09). Die Minderung scheidet demnach dann aus, wenn laut Vertrag die Quadratmeterangabe nicht der Festlegung des Vertragsgegenstandes, hier also der Wohnungsbeschaffenheit, dienen soll.
In solchen Fällen ist somit bei der Minderung äußerste Vorsicht geboten. Im Falle eines unberechtigten Einbehaltens der Miete droht nämlich die Kündigung durch den Vermieter.