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Schlagwort: Mieter

Nebenkostenabrechnung muss nicht allen Mietern einer Wohnung zugehen

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 263/09), dass ein Mieter die Nebenkosten auch dann zu begleichen hat, wenn die Abrechnung nur ihm und nicht den übrigen Mietern der gleichen Wohnung zugegangen ist (z.B. weil sie nur an ihn adressiert war). Zu beachten ist jedoch, dass nur dieser bestimmte Mieter herangezogen werden kann, da die Forderung nur ihm gegenüber fällig geworden ist.

Der einzelne Mieter muss jedoch die gesamte Forderung begleichen und nicht etwa nur seinen Anteil im Verhältnis zu den anderen Mietern. Dies liegt daran, dass mehere Mieter einer Wohnung in der Regel Gesamtschuldner sind. An den anderen Mietern kann sich der zahlende Mieter allerdings schadlos halten.

Mietanpassung bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturenklausel im sozialen Wohnungsbau

Der BGH hat entschieden, dass eine einseitige Anpassung der Miete durch den Vermieter zum Zwecke der Kostendeckung bei öffentlich gefördertem Wohnraum zulässig ist, soweit sich herausstellt, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist (Urteil vom 24.3.2010, VIII ZR 177/09).

Erläuternd ist hinzuzufügen, dass die Miete bei öffentlich gefördertem Wohnraum an Prinzip der Kostendeckung auszurichten ist. Das bedeutet, dass diese die Höhe der wohnungsbedingten Aufwendungen (z.B. Unterhalts- und Finanzierungskosten) nicht übersteigen darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die öffentlichen Fördergelder den Mietern zu Gute kommen. Auf der anderen Seite, soll die Vermietung aber auch nicht zu einem Verlustgeschäft werden. Deshalb gilt folgendes:

Stellt sich im Verlaufe des Mietverhältnisses heraus, dass eine Schönheitsreparaturenklausel unwirksam ist, so kann der Vermieter die hieraus resultierenden höheren Kosten im Unterschied zu frei finanziertem Wohnraum bei öffentlich gefördertem Wohnraum auf den Mieter abwälzen.

Anmerkung: Der Fall des frei finanzierten Wohnraums ist anders zu behandeln. Hier ist der Vermieter nicht berechtigt bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel einen Aufschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen(Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07 = BGHZ 177, 186).

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