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Schönheitsreparaturen nur durch Fachfirma: Kann der Vermieter sowas verlangen?

Kann eine Schönheitsreparaturenklausel in einem Wohnraummietvertrag auch so verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung durchführen darf, so ist diese unwirksam. Eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, sei es in Eigenleistung oder durch Beauftragung eines Fachunternehmens, besteht dann nicht mehr, da die Klausel im Ganzen unwirksam ist (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09). Der Mieter ist somit fein raus, wenn im Mietvertrag eine Formulierung wie „der Mieter hat die Schönheitsreparaturen ausführen ZU LASSEN.“ steht.

Anmerkung: Auf Schönheitsreparaturenklauseln in Mietverträgen sollte ohnehin ein besonders Augenmerk gelegt werden, da diese in vielen Fällen auch aus anderen Gründen unwirksam sind und viele Mieter die Schönheitsreparaturen dennoch vornehmen.

Eine Wohnung eigenmächtig zu räumen kann teuer werden

Der Mieter ist unauffindbar. Er wird von Verwandten als vermisst gemeldet. Die Mietzahlungen erfolgen folgerichtig auch nicht  mehr. In so einer verfahrenen Situation muss man doch nach erfolgter fristloser Kündigung die Wohnung räumen dürfen, dachte sich der Vermieter.

Falsch gedacht, entschied nun der BGH (Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09). Der Vermieter hätte zunächst vor einem Gericht klagen müssen, um einen Räumungstitel zu erwirken. Da er dies nicht tat, ist er nun gegenüber dem Mieter gemäß § 231 BGB schadensersatzpflichtig geworden. Dies könnte im hiesigen Fall sehr teuer werden, da die Möbel teilweise entsorgt und teilweise beschädigt wurden. Die Höhe des Schadens muss nun vom vorinstanzlichen Gericht geschätzt werden.

Werktag oder nicht Werktag… das ist hier die Frage

Ein Vermieter hat seinem Wohnraummieter gekündigt, weil dieser mehrfach die Miete zu spät überwiesen habe, obwohl er bereits abgemahnt wurde. Keine Chance für den Vermieter, entschied nun der BGH (Urteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/09). Die Miete wurde nämlich garnicht zu spät gezahlt. Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete erst am dritten Werktag des Monats im Voraus zu entrichten. Hierbei sind jedoch die Samstag – und dessen war sich der Vermieter offensichtlich nicht bewusst – als Werktage zu behandeln. Liegt also ein ganzes Wochenende innerhalb der drei Tage am Monatsanfang, so hat man als Mieter zwei Tage mehr Zeit, um den rechtzeitigen Eingang der Miete beim Vermieter zu bewerkstelligen.

Der Entscheidung des BGH lag die Überlegung zu Grund, dass ein Mieter noch genug Zeit haben muss, die Miete zu entrichten, auch wenn er als Arbeitnehmer die Miete aus seinem Lohn bestreiten und dieser wie allgemein üblich erst am Letzten des Vormonats ausgezahlt wird. Da die Miete in der Regel überwiesen wird, ist es deshalb besonders wichtig, dass den Mietern drei Bankgeschäftstage – und zu diesen zählt der Samstag nicht – zu Verfügung stehen. Denn innerhalb dieser drei Bankgeschäftstage wird die Miete in der Regel auf das Konto des Vermieters transferiert, worauf es auch ankommt. Insofern ist es nur folgerichtig auch bei der Frist des § 556b Abs. 1 BGB wie auch bei den Bankgeschäftstagen den Samstag nicht zu berücksichtigen.

Eine sehr hellhörige Wohnung rechtfertigt nicht immer eine Mietminderung

Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem sich eine Mieterin durch die deutlich hörbaren Fußtritte in der Wohnung darüber gestört fühlte und deshalb einen Teil der Miete einbehielt. Dies tat sie laut BGH zu Unrecht, da eine Minderung der Miete im konkreten Fall nicht in Frage kam. Für die Entscheidung spielte es keine Rolle, dass der Schallschutz der Wohnung möglicherweise nicht mehr dem heutigen Standart entspricht.  Entscheidender Punkt war stattdessen, dass es sich um eine ältere Wohnung handelt und diese die Schallschutzrichtlinien einhält, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung üblich waren.

(Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09)

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