Ein Vermieter plante, die Ablesegeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser in seinen Wohneinheiten durch moderen Funkablesegeräte auszutauschen. Diese würden es in Zukunft unnötig machen, die Wohnungen zwecks Ablesen der Verbrauchsstände zu betreten. Dennoch weigerte sich ein Mieter, dem Vermieter den erforderlichen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Zu Unrecht, entschied nun der BGH. Einen Mieter träfe nämlich die Pflicht, den Einbau neuer Wärme- und Wasserablesegeräte zu dulden (Urteil vom 29. September 2011 – VIII ZR 326/10 ). Dies gelte auch dann, wenn noch funktionstüchtige Ablesegeräte durch modernere Systeme ausgetauscht würden. Für die Praxis bedeutet dies, dass dem Mieter von einer Verweigerung des Zutritts in einem solchen Fall abzuraten ist. In der Regel wird dem Vermieter sonst nämlich nichts anderes übrig bleiben, als vor Gericht zu ziehen. Der Mieter wird im gerichtlichen Verfahren aller Voraussicht nach unterliegen und die Prozesskosten zu tragen haben.
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Das LG Chemnitz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter eine von außen sichtbare Kinderpiratenflagge in ein Fenster hing. Dem Landgericht stellte sich die Frage, ob diese Gestaltungsform womöglich gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters verstieß oder ob sie noch vom Gebrauchsrecht des Mieters an der Mietwohnung gedeckt war. Der Vermieter berief sich darauf, dass durch die auffällige Gestaltung des Fensters andere Mietinteressenten abgeschreckt werden könnten. Der Mieter hielt dem entgegen, dass es keinesweg übertrieben und unüblich sei, sein Fenster derart zu gestalten.
Das LG Chemnitz gab dem Mieter Recht (LG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2011). Das Behängen eines Fensters mit einer Kinderpiratenflagge halte sich noch im akzeptablen Bereich. Es gilt aber zu beachten, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Es ist damit nicht gesagt, dass jede Art von Fensterschmuck zulässig ist. Dem Mieter sei deshalb geraten, ein gewisses Maß an Fingerspitzengefühl zu wahren, sollte der Vermieter gegen eine konkrete Fenstergestaltung oder eine anderweitige nach außen hin sichtbare Gestaltung der Mietwohnung vorgehen. Der Vermieter wiederum sollte sehr genau abwägen, bevor er gegen eine Gestaltung gerichtlich vorgeht.