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Schlagwort: Mangel

Anspruch auf Nutzungsausfall beim Autokauf

Laut BGH besteht ein Schadensersatzanspruch für einen Nutzungsausfallschaden auch dann, wenn der Käufer aufgrund eines vom Verkäufer verschuldeten Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (Urteil vom 14. April 2009 – VIII ZR 145/09).

Der Entscheidung liegt ein Fall zu Grund, in dem ein Autohändler ein Fahrzeug mit einem für ihn erkennbaren Mangel verkauft hat. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Für den Zeitraum bis er anderweitig ein Fahrzeug erwerben konnte, verlangte er den Ersatz des Nutzungsausfallschadens vom Verkäufer.

Bei einem Nutzungsausfallschaden handelt es sich um den Schaden, den der Käufer dadurch erleidet, dass er die Kaufsache nicht nutzen kann. Er wird von der Rechtsprechung nur in wenigen Fällen als ersatzfähig angesehen. Einer dieser Fälle ist der Ausfall eines Autos.

In seiner Höhe richtet sich der Anspruch nach dem Fahrzeugtyp (Informationen hierzu stellen i.d.R. die Versicherer zur Verfügung). Zu beachten ist, das es dem Käufer im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht obliegt möglichst schnell anderweitig ein Fahrzeug zu erwerben.

Wer die Kaufsache nicht herausrückt, kann auch keine Sachmangelrechte geltend machen

Ein Käufer führt eine defekte Elektronik am Neuwagen an und verlangt vom Verkäufer die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Das alte Fahrzeug will er derweil bei sich behalten, statt es an den Verkäufer – wie von diesem verlangt – zur Sichtung des Mangels herauszugeben.

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08): Zurücktreten kann der Käufer in einem solchen Fall nicht. Er hat jedoch die Möglichkeit das Fahrzeug dem Verkäufer Zwecks der Überprüfung des Mangels zur Verfügung zu stellen. Rührt sich der Verkäufer auch hiernach nicht, kann der Käufer zurücktreten.

Grund für die Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs (sowie auch einer Kaufsache im Allgemeinen): Dem Verkäufer muss die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob die Nachlieferung für ihn zumutbar ist. Wäre ihm die Lieferung eines neuen Fahrzeugs unzumutbar, so kann der Verkäufer auch auf die Reparatur des Fahrzeugs zurückgreifen.

Anmerkung: Sind dem Verkäufer sowohl die Lieferung eines neuen Fahrzeugs als auch die Reparatur des Fahrzeugs zumutbar, so hat der Käufer die Wahl, auf welche Art der Nacherfüllung er zurückgreift.

Standzeit eines Pkw als Mangel

Fraglich ist, ob es einen Mangel darstellt, wenn das gekaufte Fahrzeug vor dem Kauf für einen längeren Zeitraum gestanden hat.

1. Für den Kauf älterer Gebrauchtfahrzeuge hat der BGH mit Urteil vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08 entschieden, dass es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Standzeit ankommt. Entscheidend ist, ob standzeitbedingte Mängel vorliegen. Im entschiedenen Fall war ein zehn Jahre altes Fahrzeug vor dem Verkauf über anderthalb Jahre stillgelegt.

2. Anders, da es um den Verkauf eines als „Jahreswagens“ bezeichneten Fahrzeugs ging, hat der BGH in seinem Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05 entschieden. Liegen zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate, entspricht das Fahrzeug regelmäßig nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit „Jahreswagen“.

3. Wird ein Neuwagen verkauft, ist nach der unter 2. zitierten Entscheidung zugleich grundsätzlich auch die Eigenschaft „Fabrikneu“ (stillschweigend) zugesichert. Diese Eigenschaft liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Modell des verkauften Fahrzeugs unverändert weiter gebaut wird, keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel vorliegen und zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt.

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