Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Käufer einer Immobilie die Maklerprovision nur dann zu zahlen hat, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde. Derjenige, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Ein Maklervertrag komme demnach erst zustande, wenn der potentielle Käufer nach Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere Dienste des Maklers in Anspruch nehme. Der Vermerk auf dem Expose erfülle diese Voraussetzungen nicht, so das Gericht.
AG München, Urteil vom 27.10.2011 Az.: 222 C 5991/11