...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Kündigung Seite 7 von 8

Großvermieter kündigt: Wer zahlt für den Anwalt?

Ein Wohnungsmieter geriet mit 2 Monatsmieten in Rückstand. Statt selbst fristlos zu kündigen, schaltete die Vermieterin, ein gewerbliches Unternehmen für Wohnwirtschaft, einen Anwalt ein. Der formulierte das Kündigungsschreiben und übersandte es an den Mieter. Die Vermieterin verlangte daraufhin vom Wohnungsmieter die Begleichung der Anwaltskosten.

Geht nicht, urteilte nun der BGH (Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09). Die geltend gemachten Kosten müssen nämlich zur Durchsetzung der Rechte des Vermieters zweckmäßig und erforderlich gewesen sein. Von einem Großvermieter kann man jedoch in einfach gelagerten Fällen durchaus erwarten, dass er selbst zur Formulierung und Übersendung der Kündigung in der Lage ist und damit keiner anwaltlichen Hilfe bedarf. Die gelte auch dann, wenn der Großvermieter über keine eigene Rechtsabteilung verfügt.

16.000 private SMS – und trotzdem keine Kündigung

Ein Mitarbeiter des Flughafens in Frankfurt darf (zumindest vorläufig) seinen Job behalten, obwohl er von seinem Diensthandy 16.000 private SMS versendet hat.

Der Arbeitgeber hat fast zwei Jahre nicht eingegriffen, obwohl Monat für Monat hohe Handyrechnungen kamen. „Ihm hätte zuerst die gelbe Karte gezeigt werden müssen“, so das Gericht.

ArbG Frankfurt a. M. Az.:   24 Ca 1697/10

Fall Emmely – Fristlose Kündigung der Kassiererin doch unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat gestern den Fall Emmely – anders als Vorinstanzen- zu Gunsten der Klägerin entschieden und die ihr ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt. Die Klägerin hat zwei ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von 1,30 € bei einem Einkauf eingelöst. Trotz eines schwerwiegenden Vertragsverstoßes konnte das durch drei Jahrzehnte erworbene Vertrauen nicht vollständig zerstört werden, so das Gericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 

Kündigung wegen mangelnder Körperhygiene

Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat entschieden, dass die Kündigung eines bei der Denkmalbehörde beschäftigten Architekten zum Ende der Probezeit wegen mangelnder Körperhygiene rechtmäßig ist. Die Kündigung sei weder sittenwidrig noch willkürlich. Bis zum Ende der Probezeit könne ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes ausgesprochen werden, so die Kölner Richter.

 Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2010, Az. 4 Ca 10458/09

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