...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Kündigung Seite 6 von 8

Vermieter darf unwirtschaftliche Wohnung kündigen

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter einer in schlechtem baulichem Zustand befindlichen Wohnung den Mietvertrag kündigen darf, wenn die Wohnung nicht mehr wirtschaftlich saniert werden kann. Dem Bestandsinteresse des Mieters überwiegt das Interesse des Eigentümers an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, so der BGH.

BGH, Urteil vom 09.02.2011, Az.: VIII ZR 155/10

Privates Surfen am Arbeitsplatz

Mein Chef hat mich erwischt, als ich während der Arbeit bei Ebay nach meinen Auktionen geschaut habe. Droht mir jetzt die Kündigung ?

Die private Nutzung des Internetanschlusses des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht erlaubt und stellt eine Leistungspflichtverletzung dar. Dennoch werden Sie wahrscheinlich keine Kündigung bekommen, weil der Arbeitgeber Sie grundsätzlich erstmal abmahnen muss. Dies gilt sogar auch dann, wenn er vorher die private Internetnutzung ausdrücklich verboten hat (LAG Rheinland Pfalz Az.: 6 Sa 682/09).

Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der Kunde zog in ein Gebiet ohne DSL-Leitungen. Seinen vor Umzug mit einem DSL-Anbieter geschlossenen Vertrag über eine Laufzeit von 2 Jahren wollte er daraufhin kündigen. Schließlich bringt ihm der DSL-Vertrag aufgrund des Umzugs keinen Nutzen mehr. Eine Kündigung ist laut BGH in einem solchen Fall jedoch unzulässig (Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10). Der Umzug in ein Nicht-DSL-Gebiet fällt in den Risikobereich des Kunden. Denn der Kunde profitiert auf der anderen Seite auch von den aufgrund der langen Vertragslaufzeit niedrigen Grundgebühren. Er muss somit in den sauren Apfel beißen und die monatlichen Rechnungen weiterhin zahlen.

Glück hätte ein Kund aber dann, wenn der DSL-Anbieter aus Kulanz der Kündigung zustimmt oder wenn ein Sonderkündigungsrecht für den beschriebenen Fall bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem DSL-Anbieter nicht vorzeitig kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem der Anbieter aufgrund technischer Voraussetzungen den Anschluss nicht zur Verfügung stellen kann.

Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar, so der BGH.

Bundesgerichtshof,  Urteil vom 11. November 2010 Az.:  III ZR 57/10

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